gem. § 36 Abs. 2 EnWG
Am 13. Juli 2005 ist das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Kraft getreten. Zweck dieses Gesetzes ist neben der sicheren und effizienten Versorgung der Allgemeinheit mit Strom und Gas auch die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs. Zusätzlich werden mit dem EnWG Vorgaben des Europäischen Gemeinschaftsrechts umgesetzt.
Kernstück des EnWG ist die Trennung von Netzbetrieb und Energielieferung. Die Anschluss- und Versorgungspflicht wurde in diesem Zuge aufgeteilt in eine Anschlusspflicht auf der Netz- und in eine Grundversorgungspflicht auf der Belieferungsseite.
Nach § 36 EnWG haben Energieversorgungsunternehmen für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben, im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen.
Grundversorger ist nach § 36 Abs. 2 EnWG dasjenige Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netz der allgemeinen Versorgung beliefert. Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen (vgl. § 3 Nr. 22 EnWG).
Die Stadtwerke Düsseldorf AG beliefern im Netzgebiet der Netzgesellschaft Düsseldorf mbH , als Netzgebiet der allgemeinen Versorgung, die meisten Haushaltskunden mit Strom und Gas und sind in diesem daher Grundversorger.
Auf Basis des EnWG ist am 8. November 2006 die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV) und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) in Kraft getreten, deren Regelungen auf die Belieferung der Haushaltskunden im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung Anwendung finden.
Als zuständiger Grundversorger stellen die Stadtwerke Düsseldorf AG Ihren Energiebezug auch im Wege der sogenannten Ersatzversorgung als Ersatzversorger sicher. Die Ersatzversorgung erfolgt, wenn Sie keinen gültigen Liefervertrag haben, etwa weil Sie sich in einer der folgenden Situationen befinden:
- Sie haben den Versorger gewechselt und der Wechselprozess ist fehlgeschlagen.
- Ihr Versorger ist in die Insolvenz gegangen.
Wir beliefern Sie als zuständiger Grundversorger im Düsseldorfer Netzgebiet für maximal drei Monate ohne Liefervertrag im Rahmen der Ersatzversorgung (wenn Sie Strom aus dem Niederspannungs-, Niederdrucknetz beziehen) bzw. der sogenannten Ersatzbelieferung (wenn Sie Strom aus dem Mittelspannungs-, Mitteldrucknetz beziehen). So haben Sie Zeit, einen Strom- oder Gasliefervertrag mit uns oder mit einem dritten Lieferanten abzuschließen.