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Eine Beraterin bespricht sich mit einem Kunden zur CO2-Bilanz © shapecharge / E+ via Getty Images

CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

Seit Anfang 2023 gilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Damit müssen sich Vermieter:innen an einem Teil der Heizkosten beteiligen, nämlich an den darauf entfallenden CO2-Kosten. Die Höhe der Beteiligung ist dabei abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes.

Wir haben Ihnen alle Informationen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz zusammengefasst.

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CO2-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG)

CO₂-Kosten: So war es bisher und das ändert sich

Bisher konnten Vermieter:innen die Heizkosten vollständig auf die Mieter:innen umlegen. Hintergrund ist, dass für Vermieter:innen Anreize geschaffen werden sollen, ihre Gebäude energetisch zu sanieren und/oder klimaschonende Heizungssysteme zu installieren, um Kosten zu senken.

Die Stadtwerke Düsseldorf sind als Wärmelieferant verpflichtet, den Vermieter:innen im Zuge der Rechnungslegung bestimmte Informationen mitzuteilen, auf deren Grundlage die Vermieter:innen im Rahmen der Heizkostenabrechnung die CO2-Kostenaufteilung vornimmt.

Das Gesetz gilt für Anlagen, die dem BEHG (Brennstoffemissionshandelsgesetz) oder dem EU-ETS (EU Emissionshandelssystem) unterliegen, also beispielsweise Block Fortuna und Heizkraftwerk Garath. Ab 2024 ist auch der nicht biogene Anteil des Mülls im BEHG enthalten und die resultierenden Emissionen damit für Fernwärme aus Mülldampf relevant.

CO2KostAufG – kurz und knapp

  • Bis 2022 wurden die Kosten für die CO2-Bepreisung komplett von den Mieter:innen getragen.

  • Seit 2023 werden auch Vermieter:innen an den CO2-Kosten beteiligt.

  • Die Höhe des Anteils richtet sich nach der energetischen Gebäudequalität.

  • Die Beteiligung der Mieter:innen erfolgt über die Abrechnung der Heizkosten.

Das sogenannte 10-Stufenmodell zeigt auf, wie sich die Kosten an den CO₂-Kosten für Mieter:innen und Vermieter:innen verteilen.

FAQ: Fragen zum CO2KostAufG

Allgemeine Fragen:

Spezifische Fragen zum CO2-Kostenaufteilungsgesetz, die die Stadtwerke Düsseldorf als Wärmelieferant betreffen:

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