Allgemeine Informationen für Haushaltskunden zu Vertragsbestimmungen außerhalb der Grundversorgung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG:
Der Vertrag ist nicht befristet. Er hat jeweils produktspezifische Mindestvertragslaufzeiten zwischen 2 Wochen und 12 Monaten bzw. bei Gewerbekundenprodukten bis zu 18 Monaten. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit läuft der Vertrag automatisch bis zur Kündigung weiter. Die Kündigungsfrist ist produktspezifisch und beträgt maximal 4 Wochen nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine vertraglichen Rücktrittsrechte.
Preisänderungen durch die SWD AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 3 der Allgemeinen Gaslieferbedingungen (AGB).
Künftige Änderungen des Umsatzsteueranteils können ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 AGB an den Kunden weitergegeben werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 3 AGB.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EnWG:
Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung von Kunden mit Erdgas an die im Vertrag genannte Lieferanschrift durch die SWD AG. Die Erdgaslieferung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen zur Abdeckung ihres privaten Haushaltsbedarfs oder für den gewerblichen oder den beruflichen Bedarf, sofern die stündliche Ausspeiseleistung 500 kW und die maximale jährliche Entnahme 1,5 Mio. kWh nicht übersteigt.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG:
Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittels SEPA-Lastschriftverfahren von einem inländischen Konto teilzunehmen oder fällige Abschlags- oder Rechnungsbeträge selbst zu überweisen.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnWG:
Die SWD AG haften nur für Schäden durch eine Unterbrechung der Erdgasversorgung, wenn die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der Lieferunterbrechung nach § 10 AGB beruht. Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung bzw. Belieferung erleidet, haften nicht die SWD AG, sondern der jeweilige Netzbetreiber. Der jeweilige Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe der SWD AG. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 6 AGB.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG:
SWD AG werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich durchführen. Wartungsdienste werden nicht angeboten.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG:
Aktuelle Informationen über die geltenden Preise sind im Internet unter www.swd-ag.de unter dem Link Gas erhältlich.