Der Bedarfsausweis kann im Gegensatz zum Verbrauchsausweis für jedes Gebäude – unabhängig von der Nutzungsart, dem Baujahr des Gebäudes, der Anzahl von Wohneinheiten oder von bestehenden Leerständen – ausgestellt werden. Dem Bedarfsausweis liegen allein bauliche Aspekte zugrunde, Energieverbrauchsdaten sind nicht relevant. Somit wird für diesen Ausweis der theoretische Energiebedarf eines Gebäudes bestimmt. Besonders wichtig ist der bedarfsorientierte Energieausweis für Eigentümer, Miet- und Kaufinteressenten von Immobilien, die einen Überblick über den energetischen Zustands eines Gebäudes erhalten möchten.
Energieausweis Pflicht und rechtliche Grundlagen
Seit 2009 sind Verkäufer und Vermieter verpflichtet, potenziellen Käufern, Mietern oder Pächtern einen Energieausweis vorzulegen. Wer keinen zulässigen Nachweis erbringt, riskiert Bußgelder. Seit 1. Mai 2014 muss ein Energieausweis sogar ohne Aufforderung bereits bei der Besichtigung vorgelegt werden. Selbst kommerzielle Anzeigen wie Zeitungsannoncen müssen die maßgeblichen Kennwerte für Endenergie- und Primärenergiebedarf oder -verbrauch abbilden – so schrieb es die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor, die bis zum Oktober 2020 auch die rechtliche Basis für den Verbrauchsausweis darstellte.
Am 1.11.2020 wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Dort sind energetische Anforderungen an beheizte und klimatisierte Gebäude festgehalten. Unter anderem änderten sich durch dieses Gesetz auch Anforderungen, die für das Erstellen des Verbrauchsausweis wichtig sind und in der EnEV in vorangegangenen Jahren nur für Bedarfsausweise Berücksichtigung fanden. Wer einen Energieverbrauchsausweis ausstellt, muss die Immobilie vor Ort besichtigen und prüfen. Alternativ sind für die Ausstellung Ihres Ausweises seither auch Fotos des Gebäudes zulässig. Anhand dieser lässt sich eine Bewertung für mögliche Modernisierungsempfehlungen vornehmen. Zudem sollten Sie den Stand bereits vorgenommener Sanierungenmit angeben, insbesondere inspektionspflichtige Klimaanlagen (samt Fälligkeitsdatum der folgenden Inspektion). Hinzu kommen Angaben von CO2-Emissionen. In einer Übergangsfrist durfte der Energieausweis bis Mai 2021 noch nach der EnEV von 2014 erstellt werden.