1. Startseite
  2. Rechtliches
  3. Energierechtliche Informationen
  4. Fernwärme

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) gilt für Wohngebäude genauso wie für Büro- und Betriebsgebäude. Sie schreibt Bauherren vor, welche bau- und heiztechnischen Standardanforderungen für neue und zu sanierende Gebäude erfüllt werden müssen.

Die seit 2009 gültige Fassung der EnEV sieht vor, den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser um rund 30 Prozent zu senken. Ab 2012 werden die Anforderungen noch einmal verschärft. Dabei geht es nicht nur um die Vermeidung von Wärmeverlusten über die Gebäudehülle, sondern auch einen möglichst geringen Primärenergiebedarf. Je geringer der Primärenergiefaktor, desto niedriger der Primärenergiebedarf.

Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz

Neben der EnEV muss bei Neubauten auch das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) beachtet werden, das den anteiligen Einsatz von Erneuerbarer Energie für die Wärmeversorgung vorschreibt. Wer jedoch Fernwärme bezieht, die zu mehr als 50 Prozent aus Kraftwerken mit effizienter KWK-Technologie stammt, ist von dieser Auflage befreit. Unsere Fernwärme ist deshalb aus Sicht des Gesetzgebers mit Erneuerbaren Energien gleichgestellt.

Fernwärme und EnEV

Die EnEV 2009 bewertet die Energieeffizienz von Neubauten nach einem Referenz­verfahren. Der gesetzlich zulässige Primärenergiebedarf entspricht dem eines mit Brennwertkessel und solarthermischer Anlage zur Warmwasserbereitung ausgestatteten Gebäudes.

Wer sich aber für den Anschluss ans Fernwärmenetz entscheidet, unterschreitet den in der EnEV festgelegten Grenzwert sogar um mehr als 90 Prozent und kann außer­dem noch von der Förderung der KfW-Bank profitieren. Denn die KfW-Standards für Neubauten werden mit einem Fernwärmeanschluss eingehalten bzw. weit unterschritten.

Unsere Fernwärme hat einen sehr niedrigen Primärenergiefaktor. Nach aktuellen Berechnungen des Gebäudenergiegesetzes (GEG 2020) ergibt sich ein Primärenergiefaktor von 0,29 und ein CO2 Emissionsfaktor von 0. Und da wir auch in Zukunft den hohen KWK-Anteil in unseren Erzeugungsanlagen beibehalten wollen, ist dieser niedrige Primärenergiefaktor dauerhaft sichergestellt. Bauherren müssen sich deshalb keine Sorgen über die Vorgaben der EnEV machen.

Schlichtungsstelle

Zur Beilegung von Streitigkeiten, die Verbraucherverträge die Bereiche Wasser und Fernwärme betreffend, ist unser Unternehmen zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren bei der Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstelle bereit. Voraussetzung hierfür ist, dass unser Haus kontaktiert und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde.

Universalschlichtungsstelle des Bundes e.V.
Zentrum für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Tel.: 07851 / 795 79 40
Internet: www.verbraucher-schlichter.de
E-Mail: mail@universalschlichtungsstelle.de

Darüberhinaus können Verbraucher eine internetgestützte Plattform zur Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen nutzen, die die Europäische Kommission unter dem Link ec.europa.eu/consumers/odr/ zur Verfügung steht.