Allgemeine Informationen für Haushaltskunden zu Vertragsbestimmungen außerhalb der Grundversorgung gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EnWG:
Der Vertrag ist nicht befristet. Er hat jeweils produktspezifische Mindestvertragslaufzeiten von 12 bzw. 6 Monaten bzw. bei Gewerbekundenprodukten von 18 Monaten. Innerhalb des Versorgungsgebiets Düsseldorf verlängert sich der Vertrag um die jeweilige, produktspezifische Mindestvertragslaufzeit, wenn er nicht gekündigt wird. Die Kündigungsfrist ist produktspezifisch und beträgt 2, 6 oder bei Gewerbekundenprodukten 12 Wochen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus bestehen keine vertraglichen Rücktrittsrechte.
Preisänderungen durch die SWD AG erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Änderungen der Preise werden erst nach brieflicher Mitteilung wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 3 der Allgemeinen Stromlieferbedingungen.
Künftige Änderungen der Umsatz- und/oder des Steueranteils gemäß Stromsteuergesetz können ohne Ankündigungsfrist und ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit i.S.d. § 11 Abs. 3 AGB an den Kunden weitergegeben werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 3 AGB.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EnWG:
Gegenstand des Vertrages ist die Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie an die im Vertrag genannte Lieferanschrift durch die SWD AG. Die Stromlieferung erfolgt ausschließlich an natürliche Personen zur Abdeckung ihres privaten Haushaltsbedarfs. Für Gewerbekunden erfolgt die Belieferung ausschließlich zur Abdeckungen des Strombedarfs zum gewerblichen Gebrauch, sofern keine Leistungsmessung beim Kunden installiert ist und die zur Verfügung gestellte Jahresarbeit unter 100.000 kWh liegt.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EnWG:
Der Kunde hat die Möglichkeit, am Bankeinzug mittels SEPA-Lastschrifverfahren von einem inländischen Konto teilzunehmen oder fällige Abschlags- oder Rechnungsbeträge selbst zu überweisen.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EnWG:
Die SWD AG haften nur für Schäden durch eine Unterbrechung der Stromversorgung, wenn die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der Lieferunterbrechung nach § 10 AGB beruht. Für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung bzw. Belieferung erleidet, haften nicht die SWD AG, sondern der jeweilige Netzbetreiber. Der jeweilige Netzbetreiber ist kein Erfüllungsgehilfe der SWD AG. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 6 AGB.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EnWG:
SWD AG werden einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich durchführen. Wartungsdienste werden nicht angeboten.
Informationen zu § 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EnWG:
Aktuelle Informationen über die geltenden Preise sind im Internet unter www.swd-ag.de unter dem Link Privatkunden erhältlich.