Strom- und Gas-/Wärmepreisbremsen

Um die Belastung der Energie- und Wärmekund:innen angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme beschlossen.
Die Umsetzung der seit dem 1. März 2023 anzuwendenden Preisbremsen hat für uns höchste Priorität. Damit die Entlastungen schnellstmöglich bei Ihnen ankommen, haben wir die nötigen Softwarekomponenten in unserem Abrechnungssystem umgestellt.
Information zu aktuellen Abschlagsabbuchungen und Rechnungserstellung
Der Gesetzgeber hat die Umsetzungsfrist für alle Energieversorger zeitlich sehr eng gesetzt. Daher waren die notwendigen Umstellungen aus dem Energiepreisbremsengesetz nur mit einem sehr hohen personellen und zeitlichen Aufwand zu leisten.
Wir hatten uns bei den Stadtwerken Düsseldorf daher dazu entschieden, einen Teil der Rechnungserstellung vorübergehend auszusetzen. Auch die Abschläge wurden verspätet abgebucht. So konnten wir sicherstellen, dass alle Anforderungen aus dem Energiepreisbremsengesetz korrekt umgesetzt werden.
Inzwischen haben wir die Umsetzungspflichten aus dem Energiepreisbremsengesetz erfolgreich durchgeführt. Ein Großteil der ausgesetzten Jahresrechnungen wurde erstellt und versendet.
Zeitnah werden alle noch nachzuholenden Jahresrechnungen bei unseren Kund:innen vorliegen. Die Abbuchung der Abschlagsbeträge verläuft wieder pünktlich zum gewohnten Zeitpunkt.
Die letzten Wochen und Monate haben uns auf beiden Seiten gefordert. Wir bedanken uns bei allen Kund:innen für die Geduld, dass entgegengebrachte Verständnis und natürlich für das Vertrauen in ihre Stadtwerke Düsseldorf.
Telefonische Beratung zur Energiepreisbremse
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen zur Verfügung:
0800 - 78 88 900 (Mo - Fr: 8 bis 20 Uhr)
Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucher:innen sowie Unternehmen über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren.
Wie funktionieren die Preisbremsen?
Die Preisbremsen funktionieren für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des prognostizierten persönlichen Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis (Preisdeckel) berechnet. Der Staat übernimmt für die genannten 80 Prozent die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs (Differenzpreis).
Was bedeutet die Strom- & Gaspreisbremse? | Stadtwerke Düsseldorf
- Gas: Bei Privathaushalten und Gewerbekund:innen mit einem Verbrauch unter 1,5 GWh funktioniert die Gaspreisbremse so:
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Für 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs zahlen Sie nur 12 Cent/kWh (brutto). Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis Ihres Tarifs oder Vertrags.
Die Preisbremse Gas greift nur, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über 12 Cent/kWh (brutto) liegt. Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Die Ersparnisse aus Januar und Februar werden im März rückwirkend gutgeschrieben.
- Strom: Für Privathaushalte und Firmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh funktioniert die Preisbremse so:
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Für 80 Prozent Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose zahlen Sie höchstens 40 Cent/kWh (brutto). Die Preisbremse greift nur, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über diesen 40 Cent/kWh (brutto) liegt.
Für den größten Teil der Stadtwerkekund:innen ist der Strom so günstig, dass die Preisbremse gar nicht erst angewendet wird.
Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Die Ersparnisse aus Januar und Februar werden im März rückwirkend gutgeschrieben.
Für Kund:innen, deren Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt, gibt es andere Regelungen.
Wie hoch sind die Preisbremsen?
Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:
- für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
- für Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
- für Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh).
Es handelt sich um Bruttopreise, inkl. aller Steuern und Abgaben.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zu den Energiepreisbremsen
- Wie erfolgt die erste Entlastung im März?
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Die Energiepreisbremsen starten im März 2023. Entlastet wird aber rückwirkend zum 1. Januar 2023. Bei monatlicher Zahlung erhalten Sie den Entlastungsbetrag für Januar, Februar und März.
Beispiel bei einen monatlichen Entlastungsbetrag von 10 Euro.
Januar, Februar & März ergibt dann 30 Euro. Bei einem Märzabschlag von 100 Euro werden im März nur 70 Euro fällig.
Haben wir Ihre Einzugsermächtigung, buchen wir im März nur 70 Euro ab.
Zahlen Sie Ihren Abschlag noch selbst, erteilen Sie uns gerne ihre Einzugsermächtigung und wir kümmern uns um alles Weitere.
Als Barzahler:in ziehen sie den monatlichen Entlastungsbetrag einfach von Ihrem Abschlag ab.
- Warum habe ich noch keine schriftliche Information von den Stadtwerken erhalten?
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Da der Gesetzgeber die Umsetzungsfrist für alle Energieversorger zeitlich sehr eng gesetzt hat, ist die Umstellung nur mit einem sehr hohen personellen und zeitlichen Aufwand zu leisten.
Wir haben uns bei den Stadtwerken Düsseldorf daher dazu entschieden, die Rechnungserstellung für Gas und Fernwärme vorübergehend auszusetzen. Auch die Abschläge im März werden wir erst dann abbuchen, wenn die dafür notwendigen Umstellungen beendet sind. Wir informieren Sie vorher schriftlich über die Details zur Preisbremse und Ihren zukünftigen Abschlägen.
- Warum wird die Rechnungserstellung für Gas und Fernwärme vorübergehend ausgesetzt, aber nicht beim Strom?
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Da die Strompreise bei den Stadtwerken Düsseldorf weitestgehend unter der gesetzlich vorgesehenen Grenze von 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh) liegen, kommt für die meisten unserer Stromkund:innen die Preisbremse Strom nicht zur Anwendung.
- Ich bin Selbstzahler:in, die Stadtwerke buchen bei mir nicht ab. Was muss ich tun?
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Gas- und Fernwärmekund:innen der Stadtwerke Düsseldorf, die ihre Abschläge als Selbstzahler:innen entrichten, sollten zunächst ihren Tarif prüfen. Liegt dieser unterhalb des jeweiligen Referenzpreises (siehe oben), überweisen Sie wie gewohnt. Liegt Ihr Tarif über dem Referenzpreis und ist somit relevant für eine Preisbremse, warten Sie bitte, bis Sie ein Schreiben mit weiteren Informationen der Stadtwerke Düsseldorf erhalten haben.
Sie können uns Ihre Einzugsermächtigung gerne jederzeit erteilen. Wir kümmern uns dann um alles Weitere.
- Ich bin Selbstzahler:in und habe meinen Abschlag für den Monat März bereits überwiesen. Was jetzt?
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Kein Geld geht verloren! Sollte Ihr Tarif unterhalb des jeweiligen Referenzpreises liegen, läuft ohnehin alles wie gehabt. Sollte die Preisbremse für Sie gelten, wird der von Ihnen eingezahlte Betrag auf Ihr Konto gutgeschrieben. Sie werden dann schriftlich von uns über die Preisbremse und künftige Abschläge von uns informiert
- Lieferantenwechsel: Wie und von wem werden Kund:innen entlastet, die zwischen dem 01.01.2023 und dem 28.02.2023 den Lieferanten wechseln?
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Entlastet werden Kund:innen von dem Lieferanten, bei dem Sie am bzw. ab dem 01.03.2023 versorgt werden.
Die Entlastung wird von diesem Lieferanten auch rückwirkend gezahlt.
Die Bundesregierung hat dieses Vorgehen beschlossen: Die Preisbremse startet zum 01.03.2023. Vergütet wird aber rückwirkend ab dem 01.01.2023. Aus diesem Grund entlastet der Lieferant die Kund:innen der am 01.03.2023 Energieversorger ist.
Ab wann gelten die Preisbremsen?
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten allerdings rückwirkend zum Januar 2023.
Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2024 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.
Preisbremsen: Das sollten Geschäftskund:innen beachten
Welche Herausforderungen ergeben sich für Unternehmen in Bezug auf die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen? Auf diese Fragestellungen gingen wir am 1. März in unserem Web-Seminar gemeinsam mit den Rechtsanwältinnen Frau Christina Will und Frau Jana Michaelis von Rosin Büdenbender ein.
Eine Aufnahme des Web-Seminars haben wir für unsere Geschäftskund:innen bereitgestellt.