Strom- und Gas-/Wärmepreis­bremsen

Um die Belastung der Energie- und Wärmekund:innen angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Erdgas und Wärme beschlossen.

Die Umsetzung der seit dem 1. März 2023 anzuwendenden Preisbremsen hat für uns höchste Priorität. Damit die Entlastungen schnellstmöglich bei Ihnen ankommen, haben wir die nötigen Softwarekomponenten in unserem Abrechnungssystem umgestellt.

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Ende der Energiepreisbremsen

Für Privathaushalte und Unternehmen laufen die Energiepreisbremsen zum 31. Dezember 2023 aus. Das hat die Bundesregierung im November beschlossen. Eine zunächst angekündigte Verlängerung bis zum Frühjahr 2024 entfällt. Nach dem von der Regierung festgelegten Ende der Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme gilt für Ihren gesamten Energiebezug wieder der mit den Stadtwerken Düsseldorf vertraglich vereinbarte Preis.

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Endbetrachtung der Energiepreisbremse in Ihrer Abrechnung

Der Gesetzgeber sieht eine Endbetrachtung für das Abrechnungsjahr 2023 vor. Diese Endbetrachtung erhalten Sie in Form einer Auflistung der Entlastungsbeträge aus den Preisbremsen für die zu entlasteten Monate des vergangenen Jahres.

Es kann sein, dass Abrechnungskorrekturen notwendig sind. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie entweder eine Gutschrift oder eine Nachzahlung. Die Endbetrachtung erhalten Sie mit der regulären Jahresrechnung oder Ihrer Endabrechnung bei Liefer-Ende oder Auszug.

Wie haben die Preisbremsen funktioniert?

Die Preisbremsen funktionierten für Haushalte und kleine Unternehmen wie folgt: Für 80 Prozent des prognostizierten persönlichen Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wurde ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis (Preisdeckel) berechnet. Der Staat übernahm für die genannten 80 Prozent die Differenz zum Preis des aktuellen Tarifs (Differenzpreis).

Was bedeutet die Strom- & Gaspreisbremse? | Stadtwerke Düsseldorf

Gaspreisbremse und Strompreisbremse – zwei Begriffe, die uns allen in den letzten Monaten um die Ohren geflogen sind. Aber wisst ihr auch inwieweit sie uns überhaupt entlasten?
Gas: Bei Privathaushalten und Gewerbekund:innen mit einem Verbrauch unter 1,5 GWh funktionierte die Gaspreisbremse so:

Für 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs haben Sie nur 12 Cent/kWh (brutto) gezahlt. Für jede darüber hinaus verbrauchte Kilowattstunde haben Sie den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis Ihres Tarifs oder Vertrags gezahlt.

Die Preisbremse Gas griff nur, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über 12 Cent/kWh (brutto) lag.

Die Ersparnisse aus Januar und Februar wurden im März rückwirkend gutgeschrieben.

Die finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse wurden vom Staat zur Verfügung gestellt.

Strom: Für Privathaushalte und Firmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh funktionierte die Preisbremse so:

Für 80 Prozent Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose haben Sie höchstens 40 Cent/kWh (brutto) gezahlt. Die Preisbremse griff nur, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über diesen 40 Cent/kWh (brutto) lag.

Für den größten Teil der Stadtwerkekund:innen war und ist der Strom so günstig, dass die Preisbremse gar nicht erst angewendet wurde.

Die Strompreisbremse wurde ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Die Ersparnisse aus Januar und Februar 2023 wurden im März 2023 rückwirkend gutgeschrieben.

Die finanziellen Mittel für die Strompreisbremse wurden vom Staat zur Verfügung gestellt.

Für Kund:innen, deren Stromverbrauch über 30.000 kWh liegt, gab es andere Regelungen.

Fernwärme: Für Privathaushalte und Firmen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 GWh funktionierte die Preisbremse so:

Für 80 Prozent Ihrer aktuellen Jahresverbrauchsprognose war Ihr Arbeitspreis auf 9,5 Cent/kWh (brutto) gedeckelt. Für die übrigen 20 Prozent haben Sie ihren aktuell gültigen Fernwärmepreisgezahlt.

Die Preisbremse für Fernwärme griff nur, wenn Ihr vertraglicher Arbeitspreis über 9,5 Cent/kWh (brutto) lag. Die Wärmepreisbremse wurde ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Die Ersparnisse aus Januar und Februar wurden im März rückwirkend gutgeschrieben.

Die finanziellen Mittel für die Strompreisbremse wurden vom Staat zur Verfügung gestellt.

Information für unsere Kund:innen mit einem tageszeitvariablen Heizstromtarif:

Zum 01. August 2023 hatte die Bundesregierung eine Gesetzesänderungen zu den Energiepreisbremsen umgesetzt.

Darin ist eine Strompreisbremse für tageszeitvariable Stromtarife bis 30.000 kWh Jahresverbrauch enthalten. Der gebremste Arbeitspreis für den Verbrauchsanteil im Niedertarif betrug 28 ct/kWh (Brutto). Sie haben also eine Entlastung erhalten, wenn Ihr vertraglich vereinbarter zeitvariabler Tarif im Niedertarif bei einem Arbeitspreis von über 28 ct/kWh lag. Die Grenze im Hochtarif blieb unverändert bei 40 ct/kWh.

Sie haben einen tageszeitvariablen Stromtarif (z.B. Nieder- bzw. Hochtarif, z.B. eine Nachtspeicherheizung)? Dann mussten Sie als Kund:in nicht aktiv werden. Wir haben die Preisbremsenregelung für Sie umgesetzt und berücksichtigen den zusätzlichen Entlastungsbetrag (Gutschrift) im Wege einer einmaligen Entlastung, innerhalb der Verbrauchsabrechnung bis einschließlich Dezember 2023.

Wie hoch waren die Preisbremsen?

Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen betrug der Referenzpreis:

  • für Erdgas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Fernwärme auf 9,5 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Strom auf 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh).

Es handelt sich um Bruttopreise, inkl. aller Steuern und Abgaben.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zu den Energiepreisbremsen

Wie erfolgte die Entlastung für Januar, Februar und März?

Die Energiepreisbremsen starteten im März 2023. Entlastet wurde aber rückwirkend zum 1. Januar 2023.

Wie wurden mir als Kund:in die Entlastungsbeträge aus der Energiepreisbremse gutgeschrieben?

Die Entlastungsbeträge aus der Energiepreisbremse wurden seit März 2023 berücksichtigt, Ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Dadurch reduzierten sich Ihre zu zahlenden Abschläge.

Wenn wir Sie im März mit Energie versorgt haben, verbuchen wir die Entlastung auch rückwirkend für Januar und Februar.

In Ihrer Jahresrechnung verrechnen wir alle aus der Preisbremse gutgeschriebenen Beträge und weisen diese für Sie aus.

Lieferantenwechsel: Wie und von wem wurden Kund:innen entlastet, die zwischen dem 01.01.2023 und dem 28.02.2023 den Lieferanten wechseln?

Entlastet wurden Kund:innen von dem Lieferanten, bei dem Sie am bzw. ab dem 01.03.2023 versorgt wurden.

Die Entlastung wird von diesem Lieferanten auch rückwirkend gezahlt.

Die Bundesregierung hat dieses Vorgehen beschlossen: Die Preisbremse startete zum 01.03.2023. Vergütet wurde aber rückwirkend ab dem 01.01.2023. Aus diesem Grund entlastet der Lieferant die Kund:innen der am 01.03.2023 Energieversorger war.

Ab wann waren die Preisbremsen gültig?

Die Energiepreisbremsen waren im März 2023 gestartet, galten allerdings rückwirkend zum Januar 2023. Die Politik hatte neben dem geplanten Auslaufen der Energiepreisbremse auch eine Verlängerung bis zum 31.03.2024 diskutiert. Im November 2023 fiel die Entscheidung, für ein Ende der Preisbremsen zum 31. Dezember 2023.

Die Entlastungen wurden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Foto aus einem Kunstobjekt hinaus auf dem Duesseldorfer Fernsehturm.

Energie sparen lohnt sich

  • Die stark gestiegenen Energiepreise sind für alle eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen werden die Belastungen spürbar gedämpft. Im Vergleich zu früheren Jahren wird das Preisniveau voraussichtlich hoch bleiben. Deshalb lohnt es weiterhin Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.
  • Tipps zum Energiesparen finden Sie unter Energiespartipps.
  • Unabhängig der aktuell gültigen Energiepreisbremsen kann für unsere Kund:innen ein Preisvergleich lohnend sein.

Zu den Energiespartipps