Die Gaspreiskrise im Jahr 2022 führte zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund:innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plante die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.
Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekund:innen kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskund:innen erhielten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientierte. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigte auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entsprach einem Zwölftel des für September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. (Erstattungsbetrag)
Vorläufig erfolgte die Entlastung durch die Nichtzahlung des Abschlags für Dezember (vorläufige Entlastung).
Als unsere Kund:innen (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekund:innen) profitierten Sie automatisch von der Soforthilfe.
- Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart hatten, wurde der Dezemberabschlag nicht eingezogen.
- Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, mussten Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.
In Ihrer Jahresabrechnung wurde dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es ging Ihnen kein Geld verloren.
Die Soforthilfe erhielten auch größere Unternehmen und Einrichtungen (sogenannte RLM-Kund:innen mit viertelstündiger Leistungsmessung), sofern der Jahresverbrauch an der Entnahmestelle 1. 500 000 Kilowattstunden nicht überstieg. Auf die weiteren Ausnahmen des § 2 Abs. 1 S. 3 EWSG weisen wir hin.
Unabhängig vom Verbrauch wurden zudem gezielt größere Verbraucher:innen entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 S. 4 EWSG). Auch hier betrug die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen mussten dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorlagen. Aufgrund der Feiertage und des großen Bearbeitungsaufwandes, der für die Stadtwerke Düsseldorf mit dieser Regelung verbunden war, baten wir die betroffenen Kund:innen schon bis zum 14. Dezember um eine Antwort. Eine Anpassung der vom Gesetzgeber vorgesehen Frist war mit dieser Bitte nicht verbunden.
Bei allen Kund:innen, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgte die Erstattung mit der nächsten Rechnung.
In 2023 sollte in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Eines ist aber klar: ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen konnte angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns in Hinblick auf die Energie-Kosten bewegten, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen mussten, haben sich zum damaligen Zeitpunkt gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht.
Umso wichtiger ist es, sparsam mit Energie umzugehen. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen – zum Beispiel die Heizung herunterdrehen, wenn niemand zu Hause ist, Stoßlüften und beim Duschen auf Dauer und Temperatur achten. Zudem sollte jeder überlegen, ob es nicht auch ein oder zwei Grad weniger im Zimmer tun. Jedes Grad weniger heizen verbraucht sechs Prozent weniger Energie und Geld - denn jede eingesparte Kilowattstunde schont auch den eigenen Geldbeutel.
Fernwärmekund:innen finden in folgendem Bereich Informationen: Dezember-Soforthilfe Fernwärme