1. Startseite
  2. Kontakt-Service
  3. Service
  4. Dezember-Soforthilfe Fernwärme

Dezember-Soforthilfe für Wärmekund:innen 2022

Die damalige Gaspreiskrise führte zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekund:innen. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, entwickelte die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen, die aus Mitteln des Bundes finanziert werden.

Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, erhielten auch Wärmekund:innen für den Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe, die sich an dem monatlichen Abschlag für September 2022 orientierte.

Alternativ war ein monatlicher Durchschnitt aus der Summe der Abschlagszahlungen des letzten Abrechnungszeitraums zu bilden oder auf den Abschlag vergleichbarer Kund:innen abzustellen. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigte auch mögliche Preissteigerungen zum Jahresende: Auf die Höhe des (ggf. alternativ ermittelten) Septemberabschlages 2022 ist ein Aufschlag von 20 Prozent zu gewähren.

Als unsere Kund:in fielen Sie in den Anwendungsbereich des Soforthilfegesetzes (siehe § 4 Abs. 1 EWSG: Kund:innen, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchten oder den Mieter:innen zur Nutzung zur Verfügung stellten, sofern der Jahresverbrauch 1.500.000 Kilowattstunden je Entnahmestelle nicht übersteigt) und profitierten damit automatisch von der Soforthilfe. Auf die weiteren Ausnahmen und Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 S. 3 EWSG wiesen wir hin.

Bei allen Kund:innen, die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgte die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Als unsere Kund:innen (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitierten Sie automatisch von der Soforthilfe. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wurde der Dezemberabschlag nicht eingezogen.

Sollten Sie die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, mussten Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

In Ihrer Jahresabrechnung wurde dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet. Es ging Ihnen kein Geld verloren.

Die Soforthilfe erhielten gezielt auch größere Verbraucher wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen. Auch hier basierte die Entlastung auf dem Abschlag für September 2022. Es wurde empfohlen, dass diese Kunden dem Wärmelieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 EWSG vorlagen.

Hinweis:

Im Rahmen der Antragsstellung sind wir verpflichtet zum Zwecke der Plausibilisierung, folgende Daten gem. § 9 Abs. 5 Nr. 2 EWSG an den Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz zur Antragsprüfung weiterzuleiten.

„Die Angaben zu den der beantragten Erstattung zugrunde liegenden Kundenbeziehungen, zum Zwecke der Plausibilisierung mit Angabe einer E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer, der Postanschrift sowie der Abschlagszahlung der Kund:innen für September 2022 gemäß § 4 Abs. 3 EWSG.“

Soforthilfe: Weitere Informationen

Der BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) stellt eine Übersicht zusammen:

  • Was müssen Sie als Kund:in tun?
  • Wer hat einen Anspruch auf Soforthilfe?

Hier geht es zur Präsentation .