Stromsteuer nach § 3 Stromsteuergesetz
Dies ist eine Steuer auf den Energieverbrauch, die durch das Stromsteuergesetz geregelt ist.
Konzessionsabgabe nach § 4 Abs. 1 Konzessionsabgabenverordnung
Diese Abgabe ist ein an die Kommunen bezahltes Entgelt für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen.
KWKG-Umlage nach § 26 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Gemäß der §§ 26a und 26b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die KWKG-Umlage für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 25. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Die Jahresabrechnungen der vorangegangenen Kalenderjahre werden bei der Ermittlung der KWKG-Umlage entsprechend berücksichtigt. Mit den Einnahmen aus der KWKG-Umlage werden die entsprechenden Kosten aus der Förderung von Kraft-Wärme gekoppelten Kraftwerken gedeckt.
Umlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung
Nach der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 StromNEV beantragen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten resultieren, nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse untereinander auszugleichen.
Die entgangenen Erlöse werden als Aufschlag auf die Netzentgelte (§ 19 StromNEV-Umlage) anteilig auf alle Letztverbraucher umgelegt. Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen jährlich zum 25. Oktober die Prognose und die Berechnung der Umlage nach § 19 StromNEV auf die Letztverbräuche.
Umlage nach § 17f Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (Offshore-Netzumlage)
Gemäß § 17f EnWG sind die deutschen Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet die Offshore-Netzumlage (bis einschl. 2018 als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet) für das folgende Kalenderjahr transparent zu ermitteln und bis zum 15. Oktober des Kalenderjahres zu veröffentlichen. Mit den Einnahmen aus der OffshoreNetzumlage werden die entsprechenden Kosten aus Entschädigungen bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen sowie die Kosten aus der Errichtung und dem Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen gedeckt.
Netzentgelte
Dies sind Entgelte für den Transport und die Verteilung der Energie (Netznutzung) sowie die damit verbundenen Dienstleistungen; bestimmte staatliche Abgaben werden mit den Netzentgelten erhoben.
Entgelt für Messstellenbetrieb
Das Entgelt für den Messstellenbetrieb richtet sich nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG).