Infos zu unserer Ladeinfrastruktur, einer Wallbox für zuhause oder unseren Sharingangeboten finden Sie auf unserer Website unter Elektromobilität.
Nein. Sie müssen lediglich über eine Ladeeinrichtung verfügen. Laut dem Gesetz kann diese Ladeeinrichtung auch eine normale Schuko-Steckdose sein.
Nein. Sie können sich bereits jetzt für den THQ-Quotenverkauf registrieren und Schritte 1 und 2 bestätigen. Die Auszahlung erfolgt jedoch erst, wenn Ihr Fahrzeugschein hochgeladen wurde.
Nein. Ob das E-Auto mit Ökostrom oder konventionell erzeugtem Strom betankt wird, ist für die Teilnahme am THG-Quotenhandel unerheblich.
Das Fahrzeug kann gekauft, finanziert oder geleast sein. Der Zertifikate-Verkäufer muss allerdings als Halter im Fahrzeugschein stehen.
Der THG-Quotenverkauf richtet sich an Besitzer:innen von rein elektrischen Autos. Aber auch vollelektrische Transporter, Lkw und Busse werden von bei der THG-Quotenprämie berücksichtigt.
Ausgeschlossen sind jedoch Hybrid-, Plug-in-Hybrid- oder reine Verbrenner- sowie Wasserstofffahrzeuge.
Die Anrechnung der CO₂-Einsparung im Rahmen der THG-Quote für private Halter:innen von Elektrofahrzeugen ist seit dem 01.01.2022 möglich. In den Vorjahren war dies ausschließlich über den Energielieferanten möglich.
Die Auszahlung an die Kund:innen erfolgt jeweils nach dem Ende des Quartals, in dem die Bescheinigung der THG-Quoten durch das Umweltbundesamt ausgestellt wird. Die derzeitige Bearbeitungszeit beim Bundesumweltamt beträgt mindestens 4 Monate. Somit erfolgt die Auszahlung einer im März hochgeladenen Zulassungsbescheinigung erst nach September des Jahres.
Führen Sie den Registrierungsprozess auf unserer Webseite durch: Zur THG-Prämie
Die Freigrenze für eine Prämienauszahlung ist auf 255 Euro festgesetzt. Darüberliegende Beiträge sind voll steuerpflichtig. Am besten fragen Sie bei Ihrem Steuerberatung nach, ob die THG-Quote als Prämie gem. § 22 (3) EStG angewandt wird und ob es hier eine jährliche Freigrenze von 255 € gibt.